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VORAUSSETZUNGEN
 

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, verkauft den von ihm erzeugten Strom an den örtlichen Energieversorger, z. B. die Stadtwerke. Den für den eigenen Haushalt benötigten Strom kauft der Betreiber vom Energieversorger zurück.
Für jede erzeugte Kilowattstunde, die so in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, zahlt der Energieversorger einen Festpreis. Dieser ist per Gesetz (Erneuerbare-Energien-Gesetz) für 20 Jahre plus dem Jahr der Installation (Beispiel Inbetriebnahme 1. März 2009 = 10 Monate + 20 Jahre) garantiert.
 

Steuerpflicht
Steuerlich wird eine solche Photovoltaikanlage grundsätzlich als unternehmerische Tätigkeit eingestuft, auch wenn der Solarstrom teilweise in den eigenen, privaten Haushalt fließt.

  • Die aus dem Verkauf des Stroms erzielten Einnahmen zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
  • Gewerbesteuer wird aber für private Haushalte (in der Regel handelt es sich dabei um natürliche Personen oder Personengesellschaften) erst ab einem Gewinn über 24.500 Euro je Kalenderjahr fällig (sog. Freibetrag).


EINKOMMENSTEUER
Zu der jährlichen Einkommensteuererklärung müssen weitere Vordrucke ausgefüllt werden.
 
Anlage GSE
Liegt die Absicht, Gewinne zu erzielen vor, so zählt die Vergütung des ins öffentliche Netz eingespeisten Stroms zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
In diesem Fall muss bei der Steuererklärung die Anlage GSE ausgefüllt werden. (Ab 2008 Anlage G)
 
Anlage EÜR
Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, so ist zusätzlich die Anlage EÜR auszufüllen.
 
Hier wird der tatsächliche Gewinn ermittelt:
Die entstandenen Kosten (Betriebsausgaben), wie Darlehenszinsen, Abschreibungen, Versicherungen und laufende Betriebs- und Wartungskosten werden von der gezahlten Vergütung abgezogen .
Liegen die Betriebseinnahmen jedoch unter 17.500 Euro, reicht eine formlose Gewinnermittlung aus.
 
Abschreibung für Abnutzung
Die Anschaffungskosten der Anlage können in gleichen Jahresbeiträgen Uährlicher Absetzungsbetrag = 5 %) auf die gesamte Nutzungsdauer verteilt werden.
Die Nutzungsdauer beträgt für Fotovoltaikanlagen 20 Jahre.
Wichtig: 

  • Für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen bis zum 31.12.2007 besteht die Wahl zwischen gleichen oder fallenden Jahresbeiträgen (dann 10% vom jeweiligen Restwert der Anlage). 
  • Handelt es sich um eine sogenannte Indach-Montage, so gilt der geringere Absetzungsbetrag für Abschreibungen von Gebäuden.


UMSATZSTEUER
Steuerlich gilt der Betreiber einer Photovoltaikanlage als Unternehmer. Damit ist auch der private Betreiber grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
 
Kleinunternehmerregelung 

  • Da Privathaushalte jedoch meist unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen (Umsatz beträgt im laufenden Kalenderjahr weniger als 50.000 Euro und lag im Vorjahr unter 17.500 Euro), sind sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
  • Auf diese Vereinfachungsregelung kann verzichtet werden.
  • Wichtig: Dieser Verzicht gilt für fünf Jahre und sollte vor Anschaffung oder Herstellung der Fotovoltaikanlage mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden. 

Was bedeutet der Verzicht?

  • Der private Betreiber wird steuerlich wie ein normaler Unternehmer behandelt. 
  • Er muss dem Energieversorgungsunternehmen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % berechnen, die an das Finanzamt abgeführt werden muss. 
  • Im Gegenzug kann die gezahlte Umsatzsteuer, z.B. für die Anschaffung, Installation oder spätere Wartungen unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet werden.
  • Wichtig: Bei Nutzungsänderung (z. B. Hausverkauf) in einem Zeitraum von zehn Jahren muss die aus der Anschaffung bzw. Installation erstattete Umsatzsteuer zeitanteilig an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
  • Wird nicht der gesamte Strom aus der Anlage verkauft, sondern ein Teil zur Versorgung des eigenen Haushalts genutzt, so muss der Eigenverbrauch versteuert werden.
  • Wichtig: Monatlich muss eine Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermittelt werden.

Weitere Auskünfte erteilen die örtlichen Finanzämter oder die Info-Hotline der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung:
Telefon 0180 / 3 757 400 (9 Cent pro Minute via dtms) Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 und Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr.

Quelle: Broschüre "Solarstrom und Steuern" der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz


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